§ 1 Geltungsbereich
Das Vereinsgelände des WHW wird durch die Mietverträge und den dazu gehörenden Plänen definiert.
§ 2 Nutzung
Die Einrichtungen, Boote und Geräte des Vereins dürfen nur für Vereinszwecke benutzt werden. Nach Gebrauch sind sie sauber und ordnungsgemäß zu verlassen und ggf. aufzubewahren. Entstandene Schäden sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Fahrlässig verursachte Schäden müssen dem Verein ersetzt werden.
Gesonderte Anweisungen des Vorstands insbesondere für die Benutzung der Kantineneinrichtung und Abrechnung des Telefons sind zu beachten. Auf das Gelände dürfen nur Gegenstände eingebracht werden, die dem Vereinszweck dienen. Giftige und umweltgefährdende Materialien dürfen nicht verwendet werden. Bootszubehör und andere private Gegenstände dürfen nur in den Spinden und Booten gelagert werden. Zum Umkleiden sollten ausschließlich die Umkleideräume benutzt werden. Laut Mietvertrag mit der Stadt Heidelberg ist das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Vereinsgelände untersagt.
§ 3 Haftungsausschluss
Die Nutzung der Gebäude, des Geländes, der Boote und der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins oder des Vorstandes ist – unbeschadet eventuell bestehender Versicherungsansprüche – ausgeschlossen.
§ 4 Fahrtenbuch
Fahrten mit vereinseigenen Booten oder Hängern müssen vor jeder Fahrt ins Fahrtenbuch des WHW eingetragen werden. Besondere Vorkommnisse oder Schäden sind unverzüglich nach Beendigung der Fahrt nachzutragen.
§ 5 Boote und Anhänger
Boote und Anhänger, die sich auf dem Vereinsgelände befinden, müssen an gut sichtbarer Stelle Namen, Anschrift und Telefonnummer des Besitzers tragen. Im übrigen gilt die gesetzliche Kennzeichnungspflicht. Für den betriebssicheren Zustand ist jeder Steuermann bzw. Fahrer selbst verantwortlich. Dies gilt auch bei Benutzung von vereinseigenen Booten und Fahrzeugen.
§ 6 Bootsplätze
Boote (Gleiches gilt sinngemäß auch für Bootsanhänger) dürfen nur gelagert werden, wenn der Vorstand einen Bootsplatz zugewiesen hat. Für den ordentlichen und sauberen Zustand des zugewiesenen Bootsplatzes sowie für die sachgerechte Lagerung ist der jeweilige Inhaber verantwortlich. Die Vergabe der Bootsplätze erfolgt durch den Vorstand nach einer Warteliste. Dabei wird bei Aufnahme in die Warteliste für jedes volle Kalenderjahr der Mitgliedschaft das Antragsdatum um einen Monat – höchstens jedoch um ein Jahr – zurückdatiert. Ein Übertragungsrecht für einen Bootsplatz besteht nicht.
Wenn ein Bootsplatz von seinem Inhaber (z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Reparaturarbeiten) länger als drei Wochen nicht benutzt werden kann, muss dies dem Vorstand mitgeteilt werden. Dieser kann den Platz für diese Zeit weiterbelegen. Eine Rückzahlung der Gebühr erfolgt nicht.
Anstelle des bisher zugeteilten Bootsplatzes kann der Vorstand jederzeit einen anderen gleichartigen Bootsplatz zuweisen. Gründe hierfür sind z.B.: Bessere Ausnutzung der Bootsplätze, häufige oder geringe Bootsbenutzung, gesundheitliche Rücksichtnahme. Falls ein zugesagter Bootsplatz nicht zur Verfügung steht (z.B. bei Hochwasser, Zerstörung der Anlagen, Verlust des Geländes), bestehen keine Ersatz –oder Ausgleichsansprüche an den Verein. Die Gebühren sind jedoch zurückzuzahlen, wenn die Nutzung länger als einen Monat nicht möglich ist. Der Anspruch auf einen Bootsplatz erlischt mit der Mitgliedschaft oder wenn ein Inhaber mit den Gebühren für den Bootsplatz oder für nicht geleistete Arbeitsstunden länger als drei Monate im Rückstand ist. Weiterhin kann ein Bootsplatz durch Beschluss des Vorstandes aberkannt werden, wenn ein Bootsplatzinhaber sein Boot nicht ordnungsgemäß sichert oder wenn ein Boot nicht regelmäßig benutzt wird. Die Kündigung eines Bootsplatzes durch den Inhaber muss bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
§ 7 Arbeitsstunden
Damit die pro Kalenderjahr anfallenden Arbeiten vom Verein geleistet werden können, müssen von den Mitgliedern Arbeitsstunden erbracht werden. Jedes Vereinsmitglied hat im Rahmen einer Einzelmitgliedschaft 6 Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten, bei einer Familienmitgliedschaft sind dies ingesamt 9 Arbeitsstunden jährlich. Ausgenommen davon sind Jugendliche unter 15 Jahren. Mitglieder, die die Vereinseinrichtungen nicht nutzen oder in begründeten Fällen, können von der Arbeitspflicht befreit werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand.
Der Nachweis der Arbeitsstunden erfolgt durch Ausfüllen von Arbeitsstundenzetteln, die im Bootshaus ausliegen. Als Arbeitsstunden werden unter anderem folgende unentgeltlich erbrachte Tätigkeiten anerkannt:
- Handwerkliche Arbeiten nach Anweisung des Vorstandes
- Ein- und Ausbringen der Steganlagen
- Verantwortliche Trainingsleitung
- Verantwortliche Regattaleitung
- Vorstandstätigkeit
- Kantinenbetreuung
- Arbeiten in Zusammenhang mit Veranstaltungen
- Reinigung des Vereinsgeländes
- weitere
Für alle Bootsplatzinhaber (Steg/ Wasser/ Wiese/ Vereinshaus/ Vereinsgelände) besteht ein Pflichttermin im Frühjahr oder Herbst. Zu diesen Terminen wird die Steganlage ein- bzw. ausgebracht und das Bootshaus und Vereinsgelände aufgeräumt.
Für jede bis zum Jahresende nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist ein Betrag von 20 EUR zu entrichten. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag fällige Arbeitsstunden in das nächste Kalenderjahr übertragen.
§ 8 Private Nutzung
Falls das regelmäßige Vereinsleben nicht gestört wird, können Mitglieder auf Antrag beim ersten Vorsitzenden das Bootshaus aus besonderen Anlässen (z.B. Bootsreparaturen, runde Geburtstage, Jubiläen) für private Zwecke nutzen. Nach der privaten Nutzung müssen alle benutzten Gegenstände und Räume einschließlich der Toiletten gereinigt werden. Je nach Zeitdauer und Teilnehmerzahl des Festes (der Nutzung) sind die Auslagen für Strom, Wasser, Heizung und Abnutzung der Geräte zu ersetzen. Der Vorstand kann eine angemessene Kaution erheben.
§ 9 Übernachtung für auswärtige Wassersportfreunde
Übernachtungen von Wanderfahrern auswärtiger Wassersportvereine sind nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand zulässig, wenn der Übernachtungsantrag ausgefüllt und unterschrieben vorliegt.